Entscheidend ist der Zeitfaktor. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Danach gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, unabhängig davon, wie angreifbar sie inhaltlich gewesen wäre.
Melden Sie sich außerdem umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes. Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen der Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung vorlegt, und geben Sie keine schriftliche Stellungnahme ab, bevor der Fall geprüft ist.